Rechtsprechung
FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Umsatzsteuergesetz: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug
- Justiz Hamburg
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG, § 14 Abs 4 UStG
Umsatzsteuergesetz: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4
Umsatzsteuergesetz : Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuergesetz: Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Falsche Steuernummer auf der Rechnung: Kein Vorsteuerabzug!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anforderungen an Rechnungen für einen Vorsteuerabzug - die falsche Steuernummer
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei fehlenden oder unzutreffenden Rechnungsangaben
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Vorsteuerabzug aus falschen oder unvollständigen Rechnungen! (IBR 2013, 1194)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
- BFH - XI B 108/12 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 02.09.2010 - V R 55/09
Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer - …
Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).Für die Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
Die von der Klägerin angeführte abweichende Entscheidung des FG Niedersachsen ist vom BFH aufgehoben worden (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen - wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers - nicht vorgesehen (BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744;… vom 08.10.2008, V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können danach aber nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
- BFH, 30.04.2009 - V R 15/07
Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht …
Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt sind, wenn sich anhand der Angaben in der Rechnung der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lassen (BFH-Urteil vom 30.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744).Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen - wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers - nicht vorgesehen (BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744;… vom 08.10.2008, V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können danach aber nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235).
- BFH, 06.12.2007 - V R 61/05
Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern (BFH-Urt. vom 06.07.2007, R 61/05, BStBl II 2008, 695). - BFH, 08.10.2008 - V R 63/07
Gewährung von Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren bei unzutreffenden …
Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen - wie einer zutreffenden Anschrift und der Angabe der richtigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers - nicht vorgesehen (BFH-Urteile vom 20.04.2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 08.10.2008, V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473; vom 02.09.2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235). - BFH, 15.09.1992 - VIII R 26/91
Folgen einer Fristversäumnis bei irrtümlicher Annahme der Zuständigkeit einer …
Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2012 - 2 K 196/11
Hat die Finanzbehörde einen unzulässigen Einspruch irrtümlich als unbegründet behandelt, so ist dies vom Finanzgericht zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 15.09.1992, VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219;… Seer in Tipke/Kruse § 358 Rn. 6 und 22 f.).
- FG Münster, 16.12.2013 - 5 V 1915/13
Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen bei fehlender Adressierung an den …
Die Grundsätze des Vertrauensschutzes können aber nicht im Rahmen der hier zu prüfenden Steuerfestsetzung, sondern nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) Berücksichtigung finden (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 2009, V R 15/07, BStBl II 2009, 744; vom 2. September 2010, V R 55/09, BStBl II 2011, 235; FG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2012 2 K 196/11, juris).